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Pressebericht

Versorgungsausgleich, Rentenberatung, Scheidung, Zu wenig Rente?
Mit freundlicher Genehmigung der Frankfurter Allgemeinen.
Versorgungsausgleich, Rentenberatung, Scheidung, Zu wenig Rente?

Wissenswertes im Versorgungsausgleich Ausgabe März 2014

„Auswirkung der sogenannten Mütterrente auf den Versorgungsausgleich bzw. auf Abänderungsverfahren“

Frau BM Nahles hat den Müttern in einer großen Anzeigenkampagne „versprochen“, für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, eine Rentenerhöhung in Höhe von 1 Entgeltpunkt = z. Z. 28,14 € zu erhalten.

 

Diese Aussage ist definitiv für die Mütter falsch, da am 1.7.2014 noch keine Rente erhalten und die im zweiten Jahr nach der Geburt ihres Kindes versicherungspflichtig beschäftigt waren. Aus diesem Grunde ist im Einzelfall zu prüfen, wie hoch die Rentenverbesserung für im zweiten Jahr nach der Geburt des Kindes berufstätige Mütter ist, um zu erkennen, ob durch diese Mütterrente eine Abänderung des Versorgungsausgleiches zugunsten der Väter begründet ist.

 

Auch ist zu bedenken, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung alle in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte aufgrund der durchzuführenden Totalrevision abgeändert werden. Es ist daher unbedingt zu prüfen, ob sich bei den anderen Anrechten keine Verschlechterung für den Antragteller ergibt. Mütter, die im zweiten Jahr nach der Geburt ihres Kindes wieder sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, erhalten eine Erhöhung aufgrund dieser Mütterrente unter Beachtung der bereits durch die versicherungspflichtige Tätigkeit erworbenen Entgeltpunkte

 

Hierzu hat die Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund folgendes erklärt: Wirken sich eigene Beitragszeiten aufgrund einer beruflichen Tätigkeit während der Kindererziehung auf die Höhe der Mütterrente aus?

 

Treffen Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten, zum Beispiel aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung, zusammen, werden zu den Entgeltpunkten aus eigener Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

 

Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ist allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Aktuell beträgt sie im Westen 71.400 Euro und im Osten 60.000 Euro.

 

Um die Beitragsbemessungsgrenze einzuhalten, werden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gegebenenfalls gemindert. Dies gilt jedoch nicht für Personen, deren Rente schon vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat. Hier ist geplant, einen pauschalen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes zu zahlen.

 

Eine während der Erziehung ausgeübte Beschäftigung hat bei diesem Personenkreis keine Auswirkung auf die Höhe der Mütterrente. Das Magazin WIRTSCHAFT hat am 2.2.2014 folgendes veröffentlicht: Berlin – Die Pläne der Bundesregierung für höhere Mütterrenten können zu einer Besserstellung geschiedener Männer bei der Altersversorgung führen.

 

Da die geplanten Leistungsverbesserungen die Rente vieler geschiedener Frauen erhöhen würden, könnten ihre Ex-Männer bei den Familiengerichten beantragen, den Versorgungsausgleich neu aufzurollen, der am Ende der Ehe stattfindet, berichtet das Nachrichtenmagazin “Der Spiegel”.

 

“Das ist eine logische Konsequenz der Mütterrente”, sagte Heinrich Schürmann, stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstags, dem Magazin “Bei einem Rentenplus von 28 Euro pro Kind können die Männer damit rechnen, an der Hälfte der Erhöhung beteiligt zu werden.” In einer Stellungnahme für das Bundessozialministerium warnt auch die Deutsche Rentenversicherung Bund vor “zusätzlichen Belastungen der Familiengerichte”, wie der “Spiegel” berichtet.

 

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände geht von “hunderttausenden neuen Verfahren” aus. Trennt sich ein Ehepaar, dann muss es auch die Ansprüche an die gesetzliche Rentenkasse teilen.

 

Die ehemaligen Partner gleichen ihre Rentenpunkte aus, die sie in den gemeinsamen Jahren erworben haben. In den meisten Fällen muss dabei der Mann auf Ansprüche verzichten.

 

An folgendem Beispiel ist erkennbar, wie sich die sogenannte Mütterrente für Mütter auswirken kann/wird, wenn diese Mutter im zweiten Jahr nach der Geburt ihres Kinder sozialversicherungspflichtig beschäftigt war:

 

Kind geboren am 10.12.1985

Kindererziehungszeit bisher: 1.1.1986 – 31.12.1986

Zusätzliche Kindererziehungszeit: 1.1.1987 – 31.12.1987

Die Mutter war vom 1.1.1987 – 31.12.1987 sozialversicherungspflichtig tätig mit einem Gehalt in Höhe von 4.000 DM brutto monatlich.

Entgeltpunkte daraus: 4.000 DM x 12 Monate = 48.000 DM : 37.726 DM (durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt 1987) = 1,2723 Entgeltpunkte

Beitragsbemessungsgrenze 1987: 68.400 DM

 

Entgeltpunkte aus 68.400 DM : 37.726 DM = 1,8131 Entgeltpunkte

Abzüglich bereits aus der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erworbenen Entgeltpunkte: 1,2723 Entgeltpunkte.

= zusätzliche Entgeltpunkte aufgrund der Mütterrente: 0,5408 Entgeltpunkte

und KEINE 1,0000 Entgeltpunkte, sondern geringfügig mehr als die

Hälfte der „versprochenen“ Entgeltpunkte!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

 

Wenn man die Rentenverbesserung HEUTE aus diesen 0,5408 Entgeltpunkten betrachtet, so ergibt sich eine Rentenverbesserung in Höhe von 15,22 € und nicht in Höhe von 28,14 €. Das bedeutet, dass die Mütter, die im zweiten Jahr nach der Geburt eines Kindes aufgrund ihrer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zum Bruttosozialprodukt beigetragen haben (im Gegensatz zu den Müttern, die im zweiten Jahr nach der Geburt nicht gearbeitet haben), durch diese Regelung massiv benachteiligt werden. Mit anderen Worten: Die Frau, die gearbeitet hat, Steuern gezahlt hat, die Sozialkasse unterstützt hat, wird durch diese Regelung bestraft. Soll/Kann dies gerecht bzw. gewollt sein????

 

Das bedeutet, dass man nicht pauschal sagen kann, dass die MÜTTERRENTE z. B. bei zwei Kindern die Voraussetzung für eine Abänderung erfüllen lässt. Es ist im Einzelfall zu prüfen, um welchen Rentenbetrag sich die Mütterrente bei der jeweiligen Mutter auswirkt. Bevor also vorschnell ein Abänderungsantrag gestellt wird, muss zum einen diese oben beschriebene Regelung geprüft werden und zum anderen muss geprüft werden, wie in den Versorgungsausgleich einbezogenen anderen Anrechte heute bewertet werden, insbesondere die Anrechte des Mannes.

 

Hinweis: Wer als Mutter mit drei Kindern noch keine Rente erhält, kann ab dem 1.7.2014 erstmals eine Regelaltersrente erhalten, da die drei Kinder insgesamt 6 Jahre Wartezeit mit sich bringen. Für die Regelaltersrente reichen 5 Jahre Wartezeit. Daher sollten Mütter mit mindestens 3 Kindern, die älter sind als 65 Jahre und noch keine Rente erhalten, einen Rentenantrag stellen, damit sie ab dem 1.7.2014 erstmals eine Regelaltersrente erhalten.



Schulung im Versorgungsausgleich für Rechtsanwälte

 

Ich biete Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten in ihrer Anwaltskanzlei mit geringer Teilnehmerzahl eine Schulung im Versorgungsausgleich an. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können Fragen stellen, die sie bei einer großen Veranstaltung möglicherweise nicht stellen würden. Bei einer großen Veranstaltung kann man als Referent allerdings auch nicht auf diese Fragen so intensiv eingehen, wie ich dies bei einer kleinen Veranstaltung tun kann. Mein Schwerpunkt bei diesen Schulungen betrifft folgende Themen: Ausgleich von Betriebsrenten, Abänderungsverfahren, Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung unter Berücksichtigung von aktueller OLG- und BGH-Rechtsprechung.

 

Ich würde mich freuen, wenn Sie einige Kolleginnen und Kollegen finden und sich zu einem „Privatseminar“ entschließen. Ich kann Ihnen sicherlich VIELE Tipps, Hinweise und Erläuterungen geben.

 

Die Kosten betragen für eine 5-stündige Veranstaltung 1.000 € zuzüglich Fahrtkosten und MWST, die sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer teilen.

Gerne kann der Zeitraum auch geringer sein (3 oder 4 Stunden). Wenn Sie noch Fragen haben, bitte ich um Ihren Anruf.

Seminar: Versorgungsausgleich für Rentenberaterinnen/Rentenberater

 

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

derzeit steht die Planung für die folgenden Schulungen im Versorgungsausgleich an.

 

Ich werde ein Grundlagenseminar anbieten und ein Seminar "Praktikum", in dem VA-Fälle besprochen und gemeinsam gelöst werden.

Die Seminarkosten werden nach Rechnungserstellung gezahlt.

 

Wilfried Hauptmann   

IBAN:     DE41 3705 0198 1932 0137 64

SWIFT-BIC: COLSDE33XXX

Sparkasse Köln-Bonn       

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